Möglichkeit der Anerkennung von sexualisierter Gewalt in Institutionen durch Unfallkassen als Unfall

Ein Aktivist hat uns folgende wichtige Information gegeben:

Auch in Kindergärten, Schulen, Internaten, Krankenhäusern und auf dem Weg dorthin findet sexueller Missbrauch statt. Dies kann - nur zum Beispiel - Kindern in der Betreuung, SchülerInnen im Sportunterricht oder PatientInnen bei der Behandlung passieren. Laut § 8 Abs. 1 SGB VII, handelt es sich dabei um einen Unfall, ein von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer (oder Schüler, Kindergartenkind, Patient) im Rahmen seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Unfall erleidet. Somit sind Unfälle im Rahmen der Freizeitgestaltung, sportlicher Betätigung oder als Privatperson im Straßenverkehr nicht als Arbeitsunfall zu werten. Ereignet sich der sexuelle Missbrauch hingegen beispielsweise beim Schul- oder Kindergartenbesuch oder bei einem Krankenhausaufenthalt, kann es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handeln. Deshalb sollte sexueller Missbrauch in Kindergärten, Schulen, Internaten, Krankenhäusern, ähnlichen Einrichtungen und auf dem Weg dorthin der zuständigen Unfallkasse formlos gemeldet werden. In jedem Bundesland gibt es eine Unfallkasse. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Berufsgenossenschaft. Die Unfallkasse wird dann Formulare zusenden, mit der Bitte, genauere Angaben zu machen, behandelnde ÄrztInnen von der Schweigepflicht zu entbinden und unter anderem die Adressen und Aktenzeichen ermittelnder Behörden anzugeben. Dann prüft die Unfallkasse den Vorgang und fordert möglicherweise ein medizinisches oder psychologisches Gutachten an. Dies kann mehrere Monate dauern. Am Schluss kann es sein, dass die Unfallkasse für einen aus dem Missbrauch entstandenen Schaden Leistungen bewilligt wie eine Unfallrente oder Heilbehandlung.